Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen (über Entschädigungsleistungen) sind im Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu beurkunden. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt diese Vereinbarung nicht außer Kraft, vielmehr hat über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Gegenstand des Übereinkommens können auch einzelne für die Festsetzung der Entschädigung maßgebliche Berechnungsgrößen zB der Kapitalisierungsfaktor sein. Dessen Ermittlung kann im Übereinkommen auch dritten Personen, zB einem Sachverständigen der Kammer der Wirtschaftsteuhänder überlassen bleiben. Die gerichtliche Nachprüfung des vom Sachverständigen ermittelten Kapitalisierungsfaktor hat sich dann aber darauf zu beschränken, ob eine offenbare unbillige Festsetzung erfolgt ist (Analogie zu § 1056 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020096Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00004_9300000_001