Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013