RS OGH 1993/8/25 1Ob13/93, 1Ob40/94, 1Ob229/07v, 4Ob102/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
beobachten
merken

Norm

JN §1 CVIII
WRG §98

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Veröff: SZ 66/98
  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
    Vgl; Beisatz: Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren beurkundete Vereinbarungen, die privatrechtliche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, fallen erst nach vorhergehender - hier indes fehlender - Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zufolge der sukzessiven Kompetenz in die gerichtliche außerstreitige Zuständigkeit (Raschauer aaO Rz 10 zu § 98). (T1)
  • 1 Ob 229/07v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 229/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Beurkundete Vereinbarung über die - freiwillige - Einräumung von Wasserbezug aus einer privaten Quelle gegen Arbeits- und Kostenbeteiligung. - Rechtsweg zulässig. (T2)
  • 4 Ob 102/10v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten