Die Verwendung unbestimmter, also unscharf abgrenzender Rechtsbegriffe ist mit Art 18 Abs 1 B-VG so weit vereinbar, als deren Inhalt eine Überprüfung der Übereinstimmung des Organverhaltens mit dem Gesetz zulasse (vgl VfSlg 8528/1979, 7907/1976, 6477/1971).