RS OGH 1993/8/25 13Os97/93, 12Os35/03, 11Os42/03, 13Os114/06y, 12Os159/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

StGB §9 Abs2

Rechtssatz

Ob das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, ist unter Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 97/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 97/93
  • 12 Os 35/03
    Entscheidungstext OGH 03.07.2003 12 Os 35/03
    Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Angeklagte das Unrecht nicht leicht erkennen konnte, sodass sich die Prüfung der Erkennbarkeit des Tatunrechts für den Durchschnittsmenschen erübrigt. (T1)
  • 11 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 42/03
    Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. (T2)
  • 13 Os 114/06y
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 114/06y
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen nach §§ 15, 78 StGB, begangen durch einen seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Ausländer, der sich intensiv mit dem Thema Selbstmord beschäftigt. (T3)
  • 12 Os 159/12t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 159/12t
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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