Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Ob das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, ist unter Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013