TE Vwgh Beschluss 2004/4/22 AW 2004/07/0013

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. G und Dr. F, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Jänner 2004, Zl. 411.476/02-I6/00, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (im Instanzenzug) die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiedererrichtung eines Kraftwerkes erteilt. In den Auflagen 45, 46 und 50 wurde Vorsorge für die Anliegen der Fischerei getroffen, weiters wurde eine Entschädigungszahlung von S 520.522,-- unter dem Vorbehalt der Ergänzung bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahr festgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist Fischereiberechtigte gemäß § 15 WRG 1959; sie wandte sich im Verwaltungsverfahren gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und begründeten dies (im Wesentlichen) mit fischereiwirtschaftlichen Aspekten.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin damit, dass dem keine öffentlichen Interessen entgegen stünden. Für sie würde ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch entstehen, wenn mit der Zerstörung des faktisch tatsächlich ohne Hindernis durchgängigen Gewässers, der Fische, seiner Nährtiere, der Habitate und der gesamten Flussmorphologie begonnen werden könnte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin ist Fischereiberechtigte und kann daher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990) anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung von einem mit nachteiligen Folgen für seine Fischwässer verbundenen Vorhaben nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie ist aber Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren der Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist die Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Demgemäß kann im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung der Fischereiberechtigten und ihren jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch ein aus der Umsetzung der der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte resultierender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erblickt werden (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 10. Februar 1992, Zl. AW 91/07/0052).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 22. April 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070013.A00

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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