Norm
StEG §3 litbRechtssatz
Gemäß dem § 3 lit b StEG ist in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087743Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_002