Norm
StGB §142 Abs2 GbRechtssatz
Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Sache geringen Wertes nur bei einem Wert bis maximal eintausend Schilling gesprochen werden. Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist. Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094475Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_002