RS OGH 1993/8/26 15Os102/93, 14Os106/94, 13Os114/04, 11Os140/04, 11Os7/07z

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

StGB §142 Abs2 Gb

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Sache geringen Wertes nur bei einem Wert bis maximal eintausend Schilling gesprochen werden. Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist. Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 102/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 102/93
  • 14 Os 106/94
    Entscheidungstext OGH 18.08.1994 14 Os 106/94
    Vgl auch; Beisatz: Opferbezogene Faktoren, wie die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen, können im Einzelfall nur eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken. (T1)
  • 13 Os 114/04
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 13 Os 114/04
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Geringfügigkeit hat sich auch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen zu orientieren, somit ist ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen. (T2)
  • 11 Os 140/04
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 140/04
    Vgl aber; Beisatz: Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3% (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden. (T3); Beis wie T2; Beis wie T1
  • 11 Os 7/07z
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 11 Os 7/07z
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094475

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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