RS OGH 1993/8/26 15Os139/93, 13Os82/94, 11Os146/94, 13Os78/96, 15Os151/97, 15Ns5/98, 12Os123/04, 13O

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

GRBG §3 Abs2

Rechtssatz

Ist eine Grundrechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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