Norm
ABGB §1086Rechtssatz
Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021