Vgl; Beisatz: Ein Bedrängnisdiebstahl nach
§ 128 Abs 1 Z 1 StGB setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraus. (T1)
Beisatz: Für die Annahme einer Qualifikation nach
§128 Abs1 Z1 StGB sind Feststellungen notwendig, wonach die Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde. (T2)
Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T3)
Bem: Zum Tatbestandsmerkmal der Ausnützung der Hilflosigkeit siehe auch
RS0108601. (T4)