RS OGH 1993/8/26 15Os102/93, 14Os66/08z, 14Os144/14d, 12Os125/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

StGB §128 A

Rechtssatz

Hilflos (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 102/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 102/93
  • 14 Os 66/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 66/08z
    Vgl; Beisatz: Ein Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraus. (T1)
    Beisatz: Für die Annahme einer Qualifikation nach §128 Abs1 Z1 StGB sind Feststellungen notwendig, wonach die Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde. (T2)
    Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T3)
    Bem: Zum Tatbestandsmerkmal der Ausnützung der Hilflosigkeit siehe auch RS0108601. (T4)
  • 14 Os 144/14d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 144/14d
    Auch
  • 12 Os 125/17z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 125/17z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Schlagworte

Vorsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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