Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Hat das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, dann stellt sich die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098307Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00101_9300000_001