RS OGH 1993/8/26 15Os101/93, 15Os109/95, 15Os113/95, 15Os40/96, 15Os104/96, 15Os138/96, 15Os167/96 (

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

StPO §258 Abs2 A

Rechtssatz

Hat das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, dann stellt sich die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098307

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00101_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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