Norm
ABGB §758Rechtssatz
Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019