Norm
ASVG §40Rechtssatz
Auch wenn ein Versicherter von sich aus tätig werden muß, wenn er betreut werden will, ist der zuständige Versicherungsträger im Rahmen seiner Nebenpflichten verpflichtet, Auskünfte, Informationen und Ratschläge, vor allem aber auch Rechtsbelehrung zu erteilen und Anleitungen zu korrektem Vorgehen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083684Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_001