Norm
StPO §190Rechtssatz
Die Bestimmung des § 190 StPO, wonach bei einer nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen eine von der Ratskammer zu bestimmende Kautionssumme und gegen Ablegung der im § 180 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen aufgehoben werden muß, ist zwingend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097828Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_002