Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht auf der anderen Seite sind tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodass sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0053396 zitiert werden.Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053396;RS0053635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018