Norm
ASVG §40Rechtssatz
Die bloße Mitteilung, daß meldepflichtige Umstände nicht bekannt seien, ergibt noch keinen Aufschluß darüber, daß dem Meldepflichtigen die von ihm gewünschten Auskünfte verweigert worden wären oder sonst aus triftigen Gründen nicht erlangt werden konnten; durch eine solche Mitteilung allein ist für den Versicherungsträger nämlich nicht erkennbar, ob sich der Leistungsempfänger nur einer Meldepflicht entziehen wollte oder dieser Pflicht wegen bestehender Hindernisse nicht nachkommen konnte, in welchem Fall dem Versicherungsträger vorgeworfen werden könnte, nicht rechtzeitig von sich aus Erhebungen über die meldepflichtigen Tatsachen angestellt zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083703Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_004