RS OGH 1993/9/7 10ObS189/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

ASVG §40
ASVG §107 Abs1
ASVG §298
BSVG §18
BSVG §72 Abs1
BSVG §146

Rechtssatz

Sind nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben, verletzt der Meldepflichtige seine Meldepflicht, wenn er es unterläßt, sich mit der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein maßgeblicher Tatsachen zu unterrichten. Die Sorgfaltspflicht darf dabei allerdings nicht überspannt werden, wenn es um an sich meldepflichtige Tatsachen geht, die in de Sphäre eines Dritten liegen, mit dem der Leistungsempfänger keinen oder nur wenig Kontakt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083695

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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