Norm
ASVG §40Rechtssatz
Grundsätzlich kann sich der nach den §§ 18 und 146 BSVG (die den §§ 40 und 298 ASVG entsprechen) Meldepflichtige nicht darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen. Vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, unter Zugrundelegung der bei einem Leistungsempfänger vorauszusetzenden gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083688Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_002