RS OGH 1993/9/7 14Os140/93, 15Os29/99, 15Os125/00, 15Os60/03

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

GRBG §2 Abs2
StPO §196

Rechtssatz

Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061420

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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