Norm
GRBG §2 Abs2Rechtssatz
Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061420Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_001