Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Unternimmt bei einer Brandstiftung ein Dritter Rettungshandlungen und kommt dabei zu Tode, so kann dieser Erfolg dem Täter der Brandstiftung als fahrlässige Tötung zugerechnet werden. Veröff: NStZ 1994,338
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103794Dokumentnummer
JJR_19930908_AUSL000_003STR00341_9300000_001