RS OGH 1993/9/8 RKa7/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

ASVG §153

Rechtssatz

1. Ein Vertragszahnarzt, der nach Beratung eines Patienten auf dessen Wunsch Kunststoff anstelle von Amalgam als Füllungsmaterial auch in einem Regelfall verwendet, kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinien disziplinarisch bestraft werden.

2. Das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung enthaltene Gebot, als Füllungsmaterial im Seitenzahnbereich in der Regel Amalgam zu verwenden, ist rechtswidrig, soweit es auch den Fall betrifft, daß der Versicherte nach ordnungsgemäßer Beratung Amalgam ablehnt.

Veröff: NZS 3/1994,125

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0104589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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