Norm
ASVG §153Rechtssatz
1. Ein Vertragszahnarzt, der nach Beratung eines Patienten auf dessen Wunsch Kunststoff anstelle von Amalgam als Füllungsmaterial auch in einem Regelfall verwendet, kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinien disziplinarisch bestraft werden.
2. Das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung enthaltene Gebot, als Füllungsmaterial im Seitenzahnbereich in der Regel Amalgam zu verwenden, ist rechtswidrig, soweit es auch den Fall betrifft, daß der Versicherte nach ordnungsgemäßer Beratung Amalgam ablehnt.
Veröff: NZS 3/1994,125
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0104589Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014