Norm
AVBT allgRechtssatz
Die AVBT sehen ein Mitwirkungsrecht eines Trafikanten bei Neuerrichtung einer Tabaktrafik in seiner Umgebung und einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen aus einer solchen Errichtung nicht vor. § 17 TabMG sieht ua für die Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes ein bestimmtes Verfahren vor. Auf Grund der aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden gegenseitigen vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist die Austria Tabakwerke AG auch gegenüber dem einzelnen Tabakverschleißer gehalten, diesem Gesetzesauftrag zu entsprechen, so daß der Tabakverschleißer Pflichtverletzungen und ihm daraus erwachsende Nachteile nach allgemeinem Schadenersatzrecht im Rechtsweg geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075630Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009