Norm
ZPO §526 Abs3 GRechtssatz
Der Ausspruch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, braucht nicht nachgeholt zu werden, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies nur einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt; es kann vielmehr gleich in der Sache selbst entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044043Dokumentnummer
JJR_19930909_OGH0002_0080OB00601_9300000_001