RS OGH 1993/9/14 5Ob66/93, 5Ob46/99x, 5Ob330/99m, 5Ob80/01b, 5Ob167/10k, 5Ob49/18v, 5Ob59/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. Der Durchbruch einer Decke zwischen Kellergeschoß und Wohngeschoß eines Hauses zur Vergrößerung einer Wohnung ist dabei dem Durchbruch tragender Mauern durchaus ähnlich. Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt (so schon 5 Ob 1081/91).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93
  • 5 Ob 46/99x
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 46/99x
    Beisatz: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufgangs ist nicht verkehrsüblich. (T1)
  • 5 Ob 330/99m
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 330/99m
    nur: Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt. (T2); Beisatz: Bei einer Geschäftsräumlichkeit in bester Innenstadtlage liegt die Verkehrsüblichkeit der Errichtung eines Personenaufzugs im Inneren des Mietgegenstandes auf der Hand. (T3)
  • 5 Ob 80/01b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 80/01b
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsansicht, die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse eines Mietobjektes sei nicht verkehrsüblich und daher vom Vermieter (ohne dass dazu noch seine Beeinträchtigung geprüft werden müsste) nicht zu dulden, ist durchaus vertretbar. (T4)
  • 5 Ob 167/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 167/10k
    nur T2; nur: Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. (T5)
  • 5 Ob 49/18v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 49/18v
    nur T5
  • 5 Ob 59/21v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2021 5 Ob 59/21v
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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