RS OGH 1993/9/14 5Ob1049/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

ABGB §828
WEG §1
WEG §14 Abs1 Z1
WEG §14 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Umgestaltung der gemeinschaftlichen Grünanlage vor dem im Wohnungseigentum stehenden Haus ( hier: Anpflanzen von Sträuchern auf einer bisher frei zugänglichen Grünfläche und damit faktisches Aussperren anderer Mit- und Wohnungseigentümer aus der gemeinsamen Grünanlage ) ist dann keine Maßnahme der ordentlichen Erhaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG, wenn für den gesetzlich vorgeschriebenen Sichtschutz bereits anderweitig gesorgt ist ( Trennmauern, künstliche Böschung etc ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
    Veröff WoBl 1994,26 ( Call )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013196

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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