Norm
ABGB §828Rechtssatz
Die Umgestaltung der gemeinschaftlichen Grünanlage vor dem im Wohnungseigentum stehenden Haus ( hier: Anpflanzen von Sträuchern auf einer bisher frei zugänglichen Grünfläche und damit faktisches Aussperren anderer Mit- und Wohnungseigentümer aus der gemeinsamen Grünanlage ) ist dann keine Maßnahme der ordentlichen Erhaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG, wenn für den gesetzlich vorgeschriebenen Sichtschutz bereits anderweitig gesorgt ist ( Trennmauern, künstliche Böschung etc ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013196Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_002