Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053086Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0010ND00017_9300000_001