Norm
ZPO §528 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung dar; die rekursgerichtliche Bestätigung eines Ausspruches des Erstgerichtes, über einen Antrag sei im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015