Norm
MRG §9 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung (hier: Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes) im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen (zukünftige Heirat, Planung von Kindern, allfälligen Besuche von Gästen) handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019