RS OGH 1993/9/14 5Ob33/93, 5Ob139/18d

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung (hier: Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes) im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen (zukünftige Heirat, Planung von Kindern, allfälligen Besuche von Gästen) handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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