Norm
StPO §427Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101525Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001