Norm
MRG §9 Abs1Rechtssatz
Bezüglich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, beim "wichtigen Interesse" des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021