RS OGH 1993/9/14 5Ob59/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z6 II6
EO §384 Abs3

Rechtssatz

Aus § 384 Abs. 3 EO folgt eindeutig, daß exekutive Pfand- und Befriedigungsrechte eines Dritten durch eine nach § 382 Z 6 EO erwirkte einstweilige Verfügung und entsprechende Anmerkung des Belastungs-, Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes im Grundbuch unberührt bleiben (hier: durch das Obsiegen der EV - Erwirkerin im Prozeß gegen den Voreigentümer fiel ihr die Liegenschaft zu; es wirken somit die von Dritten in der Zwischenzeit erworbenen Pfand- und Befriedigungsrechte an der Liegenschaft auch gegen sie).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011749

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB00059_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten