Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Aus § 384 Abs. 3 EO folgt eindeutig, daß exekutive Pfand- und Befriedigungsrechte eines Dritten durch eine nach § 382 Z 6 EO erwirkte einstweilige Verfügung und entsprechende Anmerkung des Belastungs-, Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes im Grundbuch unberührt bleiben (hier: durch das Obsiegen der EV - Erwirkerin im Prozeß gegen den Voreigentümer fiel ihr die Liegenschaft zu; es wirken somit die von Dritten in der Zwischenzeit erworbenen Pfand- und Befriedigungsrechte an der Liegenschaft auch gegen sie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011749Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB00059_9300000_001