Norm
StGB §35Rechtssatz
Unabhängig davon, ob der Täter damit rechnen konnte, daß er im berauschten Zustand strafbare Handlungen begehen werde, begründet exzessiver Alkoholgenuß einen Vorwurf, der die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091046Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0140OS00122_9300000_001