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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §183 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des SC in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 12. Dezember 2002, Zl. ABK - C 19/01, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juli 1998, 11. November 1998 sowie 13. Juli 1999 wurde der G GmbH für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Wien die Ausgleichsabgabe gemäß § 36 Abs. 1 und § 42 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56/1996, in der Höhe von je S 120.000,--, somit insgesamt S 360.000,--, vorgeschrieben. Die Beträge seien jeweils innerhalb eines Monates nach Zustellung des jeweiligen Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einhebung veranlasst werde. Die Bescheide vom 6. Juli 1998 und 11. November 1998 wurden der G GmbH durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 9. September 1998 bzw. 15. Dezember 1998), der Bescheid vom 13. Juli 1999 wurde der G GmbH am 10. August 1999 zugestellt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1999 als Geschäftsführer der G GmbH davon in Kenntnis gesetzt, dass die erwähnte Ausgleichsabgabe zuzüglich Säumniszuschlag, Zwangsverfahrengebühren und Zinsen, sohin ein Betrag von insgesamt S 370.066,-- noch nicht entrichtet worden sei, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegeben sei. Es werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 15. Oktober 1999) zugestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum 7. Dezember 1999 den an den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheid. Spruchgemäß wird dieser darin gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung als Geschäftsführer der G GmbH für den Rückstand an Ausgleichsabgabe samt Säumniszuschlag, Zwangsverfahrensgebühren und Zinsen in der Höhe von insgesamt S 370.066,-- (entspricht EUR 26.893,75), gegründet auf die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juli 1998, 11. November 1998 und 13. Juli 1999, haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Begründend führte die Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der G GmbH eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der G GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 18 WAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne. In der Folge wird der Rückstand näher aufgeschlüsselt und zwar in die Ausgleichsabgabe, den Säumniszuschlag, die Zwangsverfahrensgebühren und die Zinsen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer habe nichts zur Zahlung veranlasst; dies sei unrichtig. Es fehle auch jede Feststellung darüber, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlung möglich gewesen wäre oder dass er andere Gläubiger bevorzugt habe und deshalb nicht Zahlung geleistet habe. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer am 30. September 1999 aus den auf dem Konto bei der X Bank zur Verfügung stehenden rund S 7 Mio u.a. auch diese Abgabe überwiesen habe. Die X Bank habe, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren, diese und andere Überweisungen "zurückgeholt". Bei manchen Empfängern der Überweisung habe die X Bank, weil diese die Rückbuchung nicht akzeptiert hätten, die Zahlung belassen bzw. wieder geleistet. Einige der Überweisungen, zB an das Handelsgericht Wien und einige Firmen, seien nicht "zurückgeholt" worden.
Die X Bank sei durch einen Kreditvertrag berechtigt gewesen, die Zinsen und den Kreditrückzahlungsbetrag vom Konto der G GmbH abzubuchen. Dies sei auch geschehen. Über die Errechnung der Zinsen und Spesen des Kredites, welche die X Bank abgebucht habe, habe diese bisher trotz Aufforderung nicht Rechnung gelegt oder die vertragsgemäße Berechnung nachgewiesen. Das Handelsgericht habe in einem Zivilverfahren die X Bank verpflichtet, den Kontoauszug mit den Belegen für die Kreditzinsen und Rückzahlungsbuchungen dem Gericht vorzulegen. Dieser werde den klaren Nachweis erbringen, dass der Kredit bezahlt gewesen sei, einschließlich berechtigter Zinsen und Spesen, und dass daher die Überweisung durch den Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei. Die X Bank habe die Löschungserklärungen für die grundbücherlichen Pfandrechte ausgestellt und diese seien ordnungsgemäß durch den Treuhänder der Käufer im Grundbuch durchgeführt worden, sodass die Liegenschaft lastenfrei geworden sei.
Mehr Geld sei dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestanden. Er habe daher in keinem Falle seine Pflichten verletzt und könne auch nicht zur Haftung herangezogen werden.
Bei der Bank der Stadt Wien als Empfängerin sei der Abgabenbetrag eingelangt, damit sei die Zahlung erfolgt und die Abgabe getilgt. Zum Beweis wurden beantragt: der Auszug des Kontos der G GmbH bei der X Bank (mit näherer Kontobezeichnung), die Vorlage des Kontos der X Bank, auf welche diese nach Rückeingang die gesamten Beträge abgebucht habe, das Konto der Stadt Wien, MA 4, auf welches die Zahlung der G GmbH geordert gewesen und auch von der X Bank überwiesen worden, dort eingelangt, aber dann rechtswidrig von der X Bank zurückgebucht worden sei, der "Überweisungsbeleg" sowie von der X Bank beim Handelsgericht vorzulegendes oben genanntes Konto und die Belege dazu.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, er habe keinen konkreten Nachweis erbracht, welcher geeignet gewesen wäre, den Geschäftsführer aus der Haftung zu entlassen. Laut Mitteilung der Magistratsabteilung 6 - Abgabenhauptverrechnung (als kontoführende Stelle des Magistrates betreffend Ausgleichsabgaben nach dem Wiener Garagengesetz) habe kein Zahlungseingang festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde daher eingeladen, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass hinsichtlich der Abgabenentrichtung eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht stattgefunden habe.
In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, dass über das Vermögen der G GmbH am 19. Dezember 2000 der Konkurs eröffnet worden war.
Die G GmbH habe den Verkauf des Objekts, für welches die Ausgleichsabgabe vorgeschrieben worden sei, zum Betriebsgegenstand gehabt. Sämtliche Einnahmen aus den Verkäufen seien an den Treuhänder Dr. Johannes K, Rechtsanwalt in Wien, geflossen. Die Depots daraus und die Zinsen seien der G GmbH aber erst nach lastenfreier Übertragung der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten in das Eigentum der jeweiligen Käufer zur Verfügung gestanden. Diese Verrechnung sei ausschließlich durch den Treuhänder erfolgt. Dieser habe rund S 34 Mio eingenommen, aus denen die aufgenommenen Darlehen in Höhe von rund S 24 Mio zu decken gewesen seien sowie die Kosten der Herstellungen, um die Wohnungen vertragsgemäß fertig zu stellen und zu übergeben. Am 30. September 1999 habe die X Bank auf einem Girokonto (Angabe der Kontonummer) seit dem 30. Juni 1999 ein Guthaben von rund S 8 Mio ausgewiesen. Eine Abrechnung seitens des Treuhänders sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Der Treuhänder habe zur Deckung der Verbindlichkeiten bei der X Bank Überweisungen an die X Bank vorgenommen, nicht aber die restlichen Kaufpreisguthaben oder Zinsen. Darüber sei noch keine Verrechnung vorgelegen. In der Meinung, der Kontostand stünde zur Gänze zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten zur Verfügung, habe der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1999 mit einem Auftrag 15 Überweisungen über rund S 2,1 Mio und mit einem weiteren Auftrag 18 Überweisungen über rund S 5,7 Mio disponiert. Darunter habe sich auch der gegenständliche Abgabenbetrag befunden. Diese Überweisungen seien auch durchgeführt worden. Zwei Tage später habe allerdings die X Bank diese Überweisungen zurückbeordert und größtenteils auch zurückerhalten. So sei auch die Überweisung an die Stadt Wien zurücküberwiesen worden. Danach habe der Beschwerdeführer über die Konten der X Bank nicht mehr verfügen können. Da eine Regelung dieser Fragen und eine Abrechnung seitens des Treuhänders nicht habe erreicht werden können und offenkundig geworden sei, dass eine Deckung sämtlicher offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei, sei die Konkurseröffnung beantragt und vom Handelsgericht Wien auch bewilligt worden. Sollte in der Abgabenhauptverrechnung der Eingang der Zahlung und deren Rücküberweisung nicht verbucht sein, werde der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Belege beischaffen, um nachzuweisen, dass er versucht habe, seiner Verbindlichkeit zur Tilgung nachzukommen.
Beigelegt wurde eine Ablichtung "Monatlicher Kontoauszug Oktober 1999" der X Bank lautend auf die G GmbH, in welchem u.a. mit Datum 1. Oktober 1999 15 Überweisungen im Gesamtbetrag von rund S 2,1 Mio sowie 18 Überweisungen im Gesamtbetrag von rund S 6,7 Mio aufscheinen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001 wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Laut einer schriftlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 - Abgabenhauptverrechnung (als kontoführende Stelle) vom 19. Juli 2001 sei - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - bis dato durch die X Bank keine Überweisung erfolgt bzw. keine Zahlung eingelangt.
In seinem Vorlageantrag vom 7. November 2001 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und führte überdies aus, die X Bank habe dem Treuhänder zugesagt, gegen einen Betrag von rund S 24 Mio die Pfandrechte an der Liegenschaft aufzugeben. Bei Einlangen der Gelder habe die X Bank weitere Zinsen geltend gemacht und sich darauf berufen, dass der Treuhänder Fristen nicht eingehalten habe. Durch die Konkurseröffnung habe der Beschwerdeführer über Gelder nicht mehr verfügen und auch die Einbringung der restlichen Kaufpreise nicht mehr betreiben können. Die Masseverwalterin werde diese Prozesse nicht führen, weil diese zu lange andauern und die Beseitigung von tatsächlichen oder behaupteten Mängeln durch die Masse nicht möglich sei. Die faktische Unmöglichkeit der Bezahlung der Verbindlichkeiten habe der Beschwerdeführer nicht zu vertreten.
Die X Bank sei durch den Kreditvertrag berechtigt gewesen, die Zinsen und die Kreditrückzahlungsbeträge vom Konto der G GmbH abzubuchen. Dies würde sich aus dem Konkursakt (Geschäftszahl) beim Handelsgericht Wien und durch die Aussage des Treuhänders im Zivilverfahren der X Bank gegen die G GmbH vor dem Handelsgericht Wien erweisen, weshalb die Beischaffung dieses Aktes und der Kontoauszüge der X Bank zu Konto und der Anschlusskonten /01 und /02 ausdrücklich beantragt werde. Aus der Buchhaltung und den Belegen der G GmbH sei zu erweisen, dass bei Festsetzung der Abgabe der Beschwerdeführer mangels freier Mittel keine Möglichkeit zur Entrichtung mehr gehabt habe. Weiters werde die Vorlage des Kontos der X Bank, auf welches diese "nach Rückeingang die gesamten Beträge abgebucht" habe, für die Zeit von April 1999 bis 31. Dezember 1999 beantragt sowie das Konto der Stadt Wien, MA 4, auf welches die Zahlung der G GmbH geordert gewesen und auch von der X Bank überwiesen worden sei.
Über Vorhalt legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2002 die Kopie eines "Monatlichen Kontoauszuges September 1999" der X Bank betreffend die G GmbH sowie die Kopie eines Überweisungsbeleges über den Betrag von S 369.946,-- an die Stadt Wien Abgabenhauptverrechnung, der neben der Datumsangabe "30. September 1999" auch den Aufdruck "Selbstbedienung keine Empfangsbestätigung" trug, sowie ein Schreiben der G GmbH an die Stadt Wien, datiert mit 27. Oktober 1999 vor. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die X Bank habe auch einen zugesagten Abfindungsbetrag für Kredite nachträglich widerrufen.
Dem in Kopie beigelegten Schreiben der G GmbH vom 27. Oktober 1999 ist die Mitteilung zu entnehmen, dass bis zum 28. Juni 1999 durch den Treuhänder insgesamt rund S 23,7 Mio an die X Bank einbezahlt worden seien. Am 1. Juli 1999 seien von dem Konto der G GmbH bei der X Bank rund S 10,2 Mio auf das der G GmbH gehörende Kreditkonto umgebucht worden und der Kredit damit ausgeglichen gewesen. Seit 14. Juli 1999 habe sich auf dem Girokonto der G GmbH bei der X Bank ein Guthaben von rund S 8 Mio befunden. Weiters enthielt das gegenständliche Schreiben das Ersuchen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob die Überweisung vom 30. September 1999 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt sei.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, warum trotz offensichtlicher Liquidität der Gesellschaft die ausstehende Ausgleichsabgabe nicht beglichen worden sei. Zum Nachweis dafür, dass die genannte Abgabe bereits vor dem 1. Juli 1999 fällig gewesen sei, werde der Stundungsbescheid der Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt vom 24. März 1999 zur Kenntnis gebracht, aus welchem ersichtlich sei, dass die Abgabe spätestens mit 25. Mai 1999 fällig geworden sei.
Sollte die X Bank aus eigenem zur Bedienung eines Kredites die Abbuchungen vom Girokonto vorgenommen haben, werde um Mitteilung ersucht, ob diese Vorgehensweise durch einen Zessionsvertrag mit der Bank rechtlich abgedeckt gewesen sei und wann die Ansprüche der X Bank, die diese aus dem Guthaben über rund S 8 Mio befriedigt habe, fällig geworden seien. Im Falle eines Zessionsvertrages werde weiters um Mitteilung ersucht, wodurch vorgesorgt worden sei, dass dadurch die Bedienung anderer Schulden, insbesondere der Abgabenschulden nicht beeinträchtigt würde. Sollte die Vorgehensweise der Bank einer rechtlichen Grundlage entbehrt haben, werde um Mitteilung ersucht, welche rechtlichen Schritte gegen die Bank zur Rückerlangung der diesfalls rechtswidrig einbehaltenen Geldbeträge gesetzt worden seien. Weiters wurde um die Vorlage geeigneter Dokumente (zB Korrespondenz mit der Bank) gebeten.
Mit Schreiben vom 6. August 2002 erläuterte der Beschwerdeführer, die gegenständliche Liegenschaft sei von der G GmbH angekauft worden, um das darauf befindliche Objekt herzurichten und zu vermieten. Während der Umbauarbeiten sei der bereits feststehende Mieter von seinem Vorhaben zurückgetreten und die G GmbH gezwungen gewesen, das Objekt zu verwerten. Die Prüfung der Sach-, Rechts- und Marktlage (die bereits sehr ungünstige Werte gezeigt habe) habe ergeben, dass nur eine Veräußerung im Wohnungseigentum nach entsprechender Planung und Adaptierung Aussicht auf Deckung der Verbindlichkeiten und einwandfreier Abwicklung hätte. Zum Ankauf habe die G GmbH Darlehen bei der X Bank über S 10 Mio und S 14,4 Mio aufgenommen. Der Verkauf der Miteigentumsanteile im Wohnungseigentum habe über einen Treuhänder erfolgen müssen, welcher der X Bank zugesichert habe, dass sämtliche Kaufpreiserlöse zur Tilgung des Darlehens an die X Bank "bezahlt" würden. Dieser habe auch den Käufern garantieren müssen, dass die Eigentumseinverleibung zu ihren Gunsten erfolge und die gekauften Liegenschaftsmiteigentumsanteile seitens der X Bank lastenfrei gestellt würden. Der Beschwerdeführer habe daher über die Verkaufserlöse erst dann eine Verfügungsmöglichkeit gehabt, sobald die Darlehen abgedeckt gewesen wären.
Die Kreditverträge mit der X Bank seien lange vor den erstinstanzlichen Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien abgeschlossen worden. Damals hätte die Liegenschaft noch vermietet werden sollen. Die Jahre später vorgeschriebene Ausgleichsabgabe sei nicht vorauszusehen gewesen, sondern habe sich erst durch die nachträgliche Umplanung des Gebäudes ergeben. Die Grundpfandrechte der X Bank seien vorrangig entstanden. Die Ausgleichsabgabe sei jedenfalls gegenüber sämtlichen Ansprüchen der X Bank nachrangig entstanden. Dies habe vom Beschwerdeführer nicht beeinflusst werden können. Aus den Kreditverträgen und den Geschäftsbedingungen werde die Fälligstellung der Darlehen durch die X Bank 1998 gerechtfertigt, weil die Zinsen infolge Verzögerungen bei den Verkäufen nicht mehr laufend hätten bedient werden können. Darüber hinaus werde auch die Disposition der X Bank über alle auf das Konto eingelangten Beträge zum Zwecke der Tilgung der grundbücherlich sichergestellten Pfandrechte gerechtfertigt. Daraus ergebe sich, dass die Eingänge aus den Wohnungseigentumsverkäufen von vornherein für die Darlehensrückführung der X Bank gebunden gewesen seien und außerhalb der Disposition des Beschwerdeführers gestanden seien.
Auch der Betrag von rund S 8 Mio sei nicht durch die G GmbH an das Girokonto "bezahlt" worden, sondern es handle sich bei dieser Buchung um die Summe jener Überweisungen, welche die X Bank nicht ausgeführt habe und daher, weil diese Beträge einzeln vorher vom Konto abgebucht worden seien, wieder dem Konto zugeführt und zugleich das Kreditkonto abgedeckt habe. Diese Vorgangsweise entspreche der Berechtigung der Bank, über das Girokonto zu verfügen und vor allem aber der Widmung dieser Zahlungen, die an die X Bank zur Deckung des Darlehenskontos seitens des Treuhänders erfolgt seien und über die daher der Beschwerdeführer namens der G GmbH nicht habe verfügen können.
Bei Abschluss der Darlehensverträge habe der Beschwerdeführer diese Situation, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung des Wohnungseigentums und der rückläufigen Erträge ergeben habe, nicht vorhersehen können. Er habe auch nicht vorhersehen können, dass eine Stellplatzabgabe erforderlich sein werde.
Es sei mit der X Bank ein Pauschalbetrag vereinbart worden, mit dem sämtliche Darlehensansprüche, Zinsen und Kosten getilgt werden sollten. Da die X Bank in der Folge die Auffassung vertreten habe, die Frist zur Zahlung des Pauschalbetrages sei abgelaufen und daher die volle Zahlung, d. h. Kapital, Zinsen und Kosten begehrt habe, habe sich der Betrag um 1/24, nämlich um rund S 1 Mio erhöht. Die X Bank habe einen Prozess gegen die G GmbH angestrengt, in welchem dieser Sachverhalt zur Gänze erörtert worden sei und in welchem auch sämtliche Urkunden vorlägen. Es werde daher der Antrag auf Herbeischaffung des Prozessaktes (Aktenzahl) zum Nachweis des Sachvorbringens wiederholt. Aus diesem Akt ergebe sich auch die Tatsache, dass die X Bank die Forderungen bereits 1998 fällig gestellt habe.
Der Beschwerdeführer legte ein mit 1. Juli 1999 datiertes Schreiben der X Bank an den Treuhänder sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der X Bank und eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde der G GmbH zu Gunsten der X Bank über ein Darlehen im Betrage von S 10 Mio vor.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenem Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung (WAO) den Haftungsbescheid unter sonstiger Abweisung der Berufung dahin ab, dass der Spruch zu lauten habe, der Beschwerdeführer werde gemäß §§ 7 und 54 WAO in der geltenden Fassung für den Rückstand an Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz der G GmbH in Höhe von EUR 26.162,22 samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 731,50 für das näher bezeichnete Bauvorhaben haftbar gemacht und aufgefordert, den Betrag von insgesamt EUR 26.893,72 binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Nach Wiedergabe der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen führte diese aus, Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Unbestritten sei, dass die angeführten Abgabenforderungen dem Grunde nach entstanden seien und der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und somit zu dem in § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe. Es stehe fest, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei und dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei dieser nicht oder nur erschwert einbringlich seien.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben.
Der Beschwerdeführer habe sein Verschulden an der Pflichtverletzung bestritten und im Wesentlichen ausgeführt, die Liegenschaft, auf welcher die Baumaßnahmen gesetzt worden seien, welche die gegenständliche Ausgleichsabgabeverpflichtung ausgelöst habe, sei zunächst von der G GmbH zu dem Zweck erworben worden, das auf der Liegenschaft befindliche Objekt herzurichten und zu vermieten. Zum Ankauf habe das Unternehmen ein Darlehen bei der X Bank über S 10 Mio sowie eines über S 14 Mio aufgenommen. Diese Kreditverträge seien lange vor den Bemessungsbescheiden der Magistratsabteilung 4 abgeschlossen worden, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Erwerbes einer Liegenschaft zum Zwecke der Vermietung. Die Jahre später vorgeschriebene Ausgleichsabgabe sei dabei nicht vorauszusehen gewesen. Diese habe sich erst auf Grund der nachträglichen Umplanung des Gebäudes ergeben. Diese Umplanung sei erforderlich geworden, nachdem der vorgesehene Mieter des Objektes von der Anmietung Abstand genommen habe. Statt das Haus zu vermieten sei nun nach entsprechender Adaptierung die Veräußerung im Wohnungseigentum als die erfolgsversprechendste Art der Verwertung beschlossen worden. Der Verkauf der einzelnen Miteigentumsanteile im Wohnungseigentum unter Zusicherung der Begründung von Wohnungseigentum sei über einen Treuhänder erfolgt, der der X Bank zugesichert habe, sämtliche Kaufpreiserlöse zur Tilgung des Darlehens an die Bank zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe daher nur dann eine Verfügungsmöglichkeit über den Verkaufserlös gehabt, wenn und sobald die Erlöse die Darlehen decken sollten. Als der Beschwerdeführer der X Bank am 30. September 1999 den Auftrag erteilt habe, die verfahrensgegenständliche Ausgleichsabgabe zu begleichen, habe er dies in der Annahme getan, dass sich auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft etwas über S 7 Mio befänden. Die Bank habe diesem Zahlungsauftrag aber nicht entsprochen, sondern dieses Geld zur Abdeckung eigener Ansprüche gegen die G GmbH sich selbst zugezählt. Diese Vorgangsweise sei auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zulässig gewesen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, es sei Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.
Auch wenn dem Beschwerdeführer geglaubt werden könne, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge mit der Bank noch nicht damit habe rechnen müssen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Abgabenverpflichtung entstehe, so treffe dies nicht auf die Vereinbarung mit dem Treuhänder zu. Da das gegenständliche Objekt zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die G GmbH ein Einfamilienhaus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass mit dem Umbau des Objekts zu einem Wohnungseigentumshaus auch das Erfordernis der Errichtung von Stellplätzen bzw. zur Leistung einer Ausgleichsabgabe verbunden sei. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er trotz Absehbarkeit des Entstehens dieser Abgabenschuld einer Vertragskonstruktion zugestimmt habe, die ausschließlich die Ansprüche der Bank sichergestellt habe und es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, Verbindlichkeiten sonstigen Gläubigern gegenüber zu erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung stelle der Abschluss eines Vertrages dann schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Geschäftsführer damit habe rechnen müssen, dadurch liquide Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden zu entziehen, und wenn er es unterlassen habe - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten seien, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, Zl. 2001/14/0087). Durch den Abschluss einer Vereinbarung, mit der der G GmbH die liquiden Mittel zur Bezahlung der Abgabenschulden entzogen worden seien, zu einem Zeitpunkt, als mit dem Entstehen einer Abgabenschuld habe gerechnet werden müssen, habe der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt.
Habe der Vertreter der abgabepflichtigen Partei aber schuldhaft seine Pflichten verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0044).
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Es spreche nichts dafür, dass es unbillig sei, einen Alleingeschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung heranzuziehen. Anderenfalls würden jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt.
Der Zahlungsauftrag sei zu erteilen gewesen, da der Haftungsbetrag laut Auskunft der Stadtkasse nach wie vor unberichtigt sei. Es sei auch kein Grund evident, den Beschwerdeführer von der Haftung zu entbinden.
Die Spruchabänderung sei auf Grund der am 1. Jänner 2002 erfolgten Währungsumstellung vorzunehmen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten hereingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 5 Abs. 2 WAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Säumniszuschläge.
Nach § 44 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957, ist die Ausgleichsabgabe binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
Nach § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen. § 2 Konkursordnung (zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 114/1997) bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgt.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem gegen die Feststellung der belangten Behörde, er habe schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, indem er als Geschäftsführer der G GmbH einer Vereinbarung mit dem Treuhänder zugestimmt habe, derzufolge ausschließlich die Ansprüche der X Bank sichergestellt worden seien und die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, die Abgabenschuldigkeiten zu begleichen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass es ihm auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich unmöglich gewesen sei, seine Abgabenschuldigkeiten zu begleichen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst im Schreiben vom 6. August 2002 an die belangte Behörde ausgeführt hat, er habe "als Geschäftsführer über die Verkaufserlöse nur dann und erst dann eine Verfügungsmöglichkeit" gehabt, "wenn und sobald die Erlöse die Darlehen decken sollten". Er bringt auch nicht vor, er hätte anlässlich dieser Vereinbarung mit dem Treuhänder Sorge dafür getragen, dass die Bedienung anderer Schulden, insbesondere der Abgabenschuldigkeiten, nicht davon beeinträchtigt werde. Warum - im Bauwesen durchaus nicht ungewöhnliche - Verzögerungen in der Freigabe von Kaufpreiszahlungen infolge von Mängelrügen bzw. die Nachforderungen der X Bank, welche letztlich zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen seien, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, er habe zum Nachweis seiner fehlenden Dispositionsmöglichkeit zu den Fälligkeitszeitpunkten zahlreiche Beweisanträge gestellt (zB Herbeischaffung des Aktes über die Klage der X Bank gegen die G GmbH, Einvernahme des Treuhänders), denen jedoch nicht stattgegeben worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die belangte Behörde gerade diese fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Fälligkeitszeitpunkten dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, sodass sie von der Erhebung diesbezüglicher Beweise Abstand nehmen konnte. Aus diesem Grunde konnten auch Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer am 30. September 1999 - sohin nach den Fälligkeiten der Abgabenschuldigkeiten am 7. Oktober 1998, 12. Jänner 1999 und 7. September 1999 - der X Bank einen Überweisungsauftrag zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten erteilt hat, unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer selbst stets von der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der X Bank hinsichtlich der Nichtdurchführung von Überweisungsaufträgen ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Treuhänder mit dem Entstehen der Abgabenschuldigkeiten zu rechnen gewesen sei. Feststellungen über den genauen Zeitpunkt dieser Vereinbarung konnten - entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches im Übrigen dazu keine Angaben enthält - unterbleiben. Denn vor dem Hintergrund des behaupteten Inhaltes der Vereinbarung (vgl. die Äußerung des Beschwerdeführers vom 6. August 2002, Blatt 85, 86 des Abgabenaktes) ist die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung der behaupteten Umstände im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens nicht als unschlüssig zu beanstanden, wenn die Behörde davon ausgegangen ist, dass die Treuhandvereinbarung erst nach dem Entschluss, die Liegenschaft in Form von Wohnungseigentum zu veräußern, getroffen wurde und der Beschwerdeführer daher vom Entstehen der Stellplatzverpflichtung und in weiterer Folge von der Möglichkeit der Vorschreibung einer diesbezüglichen Ausgleichsabgabe auszugehen hatte. Dass die G GmbH zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Treuhänder noch willens gewesen sei, dieser Stellplatzverpflichtung zu entsprechen, und daher mit der Ausgleichsabgabe nicht hätte rechnen müssen, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass diese Treuhandvereinbarung vor Entstehen des Abgabenanspruches abgeschlossen wurde.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit durch den behaupteten Umstand, dass dem Beschwerdeführer die vorstehende Feststellung nicht vorgehalten worden sei, der belangten Behörde ein Verfahrensfehler anzulasten wäre, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Tatsachen dadurch der belangte Behörde unbekannt geblieben seien, bei deren Kenntnis sie zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte gelangen können. Das gilt auch für die Rüge der unterbliebenen Einvernahme des Treuhänders. Wenn der Beschwerdeführer allgemein weitere unterlassene Einvernahmen von "mit der Sache befassten sonstigen Personen, Technikern und Firmen" rügt, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er im Abgabenverfahren keine konkreten Anträge gestellt hat. Auch der bloße Antrag auf die Herbeischaffung von bzw. Einsichtnahme in Gerichtsakten stellt noch keinen Beweisantrag im Sinne des § 144 Abs. 3 WAO dar. Mit der Rüge, das beabsichtigte Unterlassen dieser Beweisaufnahmen sei ihm nicht vorgehalten worden, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, welches Vorbringen zu erstatten er dadurch gehindert gewesen war.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Berechtigung zur Festsetzung der Ausgleichsabgabe sei grundsätzlich bestritten worden, steht - abgesehen davon, dass solches in den Akten nicht ersichtlich ist - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende, aus § 41 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170084.X00Im RIS seit
15.06.2004