Norm
ABGB §889Rechtssatz
Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetzungen des § 55 JN iVm § 11 Z 1 ZPO nicht zutreffen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011639Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00155_9300000_001