Norm
EO §152 Abs3Rechtssatz
Der Grund für die Verzinsung des Meistbotes liegt darin, daß mit der Erteilung des Zuschlages alle Nutzungen der Liegenschaft, aber auch alle Lasten, soweit sie nicht durch die Versteigerung erlöschen, auf den Ersteher übergehen (§ 156 EO), und daß dem Ersteher der bar zu erlegende Teil des Meistbotes nur gestundet wird. Der betreibende Gläubiger hat bei Vorlage der Versteigerungsbedingungen die Möglichkeit, zulässigerweise einen Antrag auf Verzinsung des Meistbotes mit einem höheren oder geringeren Prozentsatz als jenem, der gesetzlich vorgeschrieben ist, zu stellen (Heller-Berger-Stix4 1276; RPflSlg E 1987/75). Für die Verzinsung des Meistbotes mit einem höheren Prozentsatz ist die einhellige Zustimmung der betreibenden Gläubiger und der Hypothekargläubiger erforderlich (Heller-Berger-Stix4 1284, RPflSlg E 1987/75), nicht aber die Zustimmung des Verpflichteten, der durch eine höhere Verzinsung ohnehin begünstigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012381Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00063_9300000_001