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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 23. November 1999, Zl. MD-VfR - O 10 bis 21/99, betreffend Devolutionsanträge hinsichtlich Ankündigungsabgabe,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Devolutionsanträge vom 29. Juni 1999 betreffend Festsetzung (Rückerstattung) der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1991 bis Februar 1998 bezieht - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Spruch des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der belangten Behörde lautet wie folgt:
"Gemäß § 243 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 60/1998, werden die Devolutionsanträge vom 29. Juni 1999 des Österreichischen Rundfunks, soweit sie die Festsetzung (Rückerstattung) der Ankündigungsabgabe für den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum Jänner 1991 bis Februar 1998 betreffen, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anträge des Österreichischen Rundfunks, die Gegenstand der Devolutionsanträge vom 29. Juni 1999 sind und die Tourismusfernsehen GesmbH, die ORF-Teletext Produktions GesmbH und die ORF-Enterprise GesmbH betreffen, werden gemäß § 52 WAO als unzulässig zurückgewiesen."
Zu den Devolutionsanträgen betreffend den Zeitraum "Jänner 1991 bis Februar 1998" verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides unter anderem darauf, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 8. September 1998 einen Devolutionsantrag für diesen Zeitraum gestellt habe, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde könne die sechsmonatige Frist für die Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Devolutionsantrages (29. Juni 1999) nicht abgelaufen sein.
Dazu komme, dass für den Zeitraum September 1994 bis Jänner 1995 ohnedies bereits eine Festsetzung der Ankündigungsabgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30. Jänner 1996 erfolgt sei; dieser sei dann Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde sowie eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen. Eine Devolution an die belangte Behörde habe daher nicht stattfinden können, weil die Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides ohnedies gegeben sei und die Abgabenbehörde erster Instanz lange vor dem Devolutionsantrag für den genannten Zeitraum September 1994 bis Jänner 1995 bereits einen Bescheid erlassen habe.
Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 24. Februar 1998 ohnedies eine Erledigung getroffen habe. Die Abgabenberufungskommission (belangte Behörde) habe die Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 ausgesetzt.
Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Anträge betreffend die Tourismusfernsehen GesmbH, die ORF-Teletext Produktions GesmbH und die ORF-Enterprise GesmbH zurückwies, nahm sie ihre Zuständigkeit in Anspruch und führte begründend aus, auf Grund der Abgabenerklärungen stehe fest, dass die jeweils genannten Tochtergesellschaften der beschwerdeführenden Partei abgabepflichtig seien. Für die Erledigung komme es somit darauf an, ob die beschwerdeführende Partei die Anträge auf Rückerstattung der Ankündigungsabgabe im eigenen oder im fremden Namen gestellt habe. Betrachte man die gegenständlichen Rückerstattungsanträge, so seien diese im Wesentlichen wortgleich und lauteten (in den entscheidenden Passagen) wie folgt:
"... beantragen wir die Rückerstattung der von der ... GesmbH
für die Monate ... erklärten und überwiesenen Ankündigungsabgabe
...".
Die Devolutionsanträge hätten den Wortlaut: "Wir stellen
sohin das Verlangen auf ... Entscheidung über unser oben
beschriebenes Anbringen."
Aus den Antragsformulierungen ergebe sich nicht - so die belangte Behörde begründend weiter -, dass die Rückerstattungsanträge (auch) namens der Tochtergesellschaften, die Devolutionsanträge dagegen ausschließlich im eigenen Namen gestellt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche Anträge im eigenen Namen gestellt habe. Dies führe zwar dazu, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der drei Tochtergesellschaften auf die belangte Behörde übergegangen sei, ändere aber nichts daran, dass die beschwerdeführende Partei mangels Parteistellung diesbezüglich nicht antragslegitimiert sei und die Anträge daher zurückzuweisen wären.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "dass über unsere von dieser Entscheidung betroffenen Devolutionsanträge eine Sachentscheidung getroffen" werde "und dass sie nicht als unzulässig zurückgewiesen" würden. Soweit die Anträge, die die Tochtergesellschaften beträfen, als unzulässig zurückgewiesen worden seien, erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, dass über diese Anträge durch die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde in der Sache selbst entschieden werde und eine Formalentscheidung in Form der Zurückweisung als unzulässig unterbleibe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (auszugsweise) vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt 1. in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) erwogen:
1. Zur Zurückweisung der Devolutionsanträge, soweit sie die Festsetzung (Rückerstattung) der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1991 bis Februar 1998 betreffen:
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, zum Beispiel auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. auch etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2000, Zl. 99/17/0153, betreffend den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 über die Aussetzung des Berufungsverfahrens).
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR-O 29/99 (vgl. das hg. Verfahren Zl. 2001/17/0151), sowie mit Bescheid vom 26. Juni 2001, Zl. MD-VfR-O 30/2000 (betreffend die Ankündigungsabgabe für die Monate August bis Dezember 1994, vgl. das hg. Verfahren Zl. 2001/17/0152), in der Sache über die Abgabenfestsetzungs- bzw. Rückzahlungsanträge der beschwerdeführenden Partei, die Gegenstand des Verfahrens sind, in dem über die Devolutionsanträge abgesprochen wurde, der Sache nach entschieden.
Durch diese Sachentscheidungen der belangten Behörde ist das Rechtschutzziel, das die beschwerdeführende Partei in ihrem diesbezüglichen Beschwerdepunkt zum Ausdruck brachte, erreicht, ein Beschwerdeinteresse daher nicht mehr gegeben. Es ist dabei gleichgültig, ob die Berufungsentscheidung (in der Sache) zu Gunsten oder zu Lasten der beschwerdeführenden Partei erging. Das Verfahren war daher - da der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos wurde - einzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt.
Sollte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Replik dahin aufzufassen sein, dass eine Entscheidungspflicht der mittels Devolutionsantrages angerufenen Behörde auch dann bestünde, wenn bereits vorher eine Sachentscheidung der Behörde erster Instanz ergangen wäre, diese allerdings über einen danach gestellten inhaltlich identen Sachantrag nicht (neuerlich) entschieden hätte, so könnte der Verwaltungsgerichtshof in der erfolgten Zurückweisung eines Devolutionsantrages keine Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei in ihren subjektivöffentlichen Rechten erblicken. Ziel der Geltendmachung der Säumnis im Hinblick auf die Entscheidungspflicht ist nämlich grundsätzlich das Erlangen einer Sachentscheidung (und die Möglichkeit, solcher Art gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen). Die Wiederholung bereits gestellter Sachanträge dient aber - vor allem nach bereits erfolgter Entscheidung - nicht dem dargelegten Zweck der Geltendmachung der Säumnis einer Behörde mittels Devolutionsantrages. Es könnte daher in der Zurückweisung eines derartigen Devolutionsantrages auch keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte liegen.
2. Zur Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei betreffend die "Tourismusfernsehen GesmbH, die ORF-Teletext Produktions GesmbH und die ORF-Enterprise GesmbH":
Die belangte Behörde hat hier - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - geprüft, inwieweit eine Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei für die im Spruch genannten Tochtergesellschaften überhaupt zulässig sei.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt (vgl. die Devolutionsanträge je vom 29. Juni 1999, betreffend die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Monate Jänner 1998, Februar 1998, März 1998, April 1998, Mai 1998, Juni 1998, Juli 1998, August 1998, September 1998, Oktober 1998 und November 1998) die Anträge jeweils nur die Tourismusfernsehgesellschaft mbH und die ORF-Teletext Produktionsgesellschaft mbH, nicht aber die ORF-Enterprise GesmbH umfassen, wenngleich in den zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Anträgen teilweise auch die ORF-Enterprise GesmbH aufscheint. Diese die letztere Gesellschaft betreffenden Devolutionsanträge sind jedoch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, sodass insofern - auf Grund der Aktenlage - die belangte Behörde nicht zuständig zu einem Abspruch gewesen wäre.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Antrag vom 4. März 1998 vorgebracht, dass die Zahlungen der ORF-Teletext Produktions GesmbH und der Tourismusfernsehen GesmbH von ihrem dort gestellten Festsetzungs- und Rückzahlungsantrag umfasst seien und dabei darauf hingewiesen, dass die genannten Gesellschaften Zahlungen "auf Grund von für den ORF abgegebenen Erklärungen" geleistet hätten.
In den Akten findet sich weiters ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei und der ORF-Enterprise GesmbH vom 30. Juli 1998, worin die letztgenannte Gesellschaft bestätigt, eine 100 %-ige Tochter der beschwerdeführenden Partei zu sein und ihre Erklärungen und Zahlungen betreffend die Wiener Ankündigungsabgabe "Namens und im Auftrag des Österreichischen Rundfunks für diesen getätigt" zu haben, "zumal ausschließlich dem Österreichischen Rundfunk die rundfunkrechtliche Ermächtigung wie auch die Verantwortung für die ORF-Programme als Rundfunkunternehmen" zukomme.
Ausgehend vom Akteninhalt ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Devolutionsantrag vom 8. September 1998 unter Bezugnahme auf den bereits erwähnten Antrag vom 4. März 1998 den Übergang der Entscheidungspflicht betreffend die Zahlungen der ORF-Teletext Produktions GesmbH und der Tourismusfernsehen GesmbH begehrt hat. (Dieser Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1999 - generell - als unzulässig zurückgewiesen, dieser Zurückweisungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 99/17/0174, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.)
Mit diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde im Zusammenhalt mit der von ihr für entscheidungswesentlich erachteten Frage nicht auseinander gesetzt. Vor allem aber hat sie das Vorbringen in den erwähnten Devolutionsanträgen vom 29. Juni 1999 nicht zur Gänze berücksichtigt. Dort heißt es nämlich im Wesentlichen gleich lautend wie folgt: "... Wir haben in diesem (gemeint: Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz) Rückerstattung für den in der Rubrik genannten Kalendermonat (Leistungszeitraum ein Monat früher) hinsichtlich der dort genannten Beträge einschließlich der von der Tourismusfernsehengesellschaft mbH (erster Betrag in Klammern) der ORF-Teletext Produktionsgesellschaft mbH (zweiter Betrag in Klammern) für von uns überwiesene Ankündigungsabgaben begehrt, ...".
Ausgehend davon erscheinen die von der beschwerdeführenden Partei vor der erstinstanzlichen Behörde gestellten Anträge hinsichtlich der Monate Jänner 1998, Februar 1998, März 1998, April 1998, Mai 1998, Juni 1998, Juli 1998, August 1998, September 1998, Oktober 1998 und November 1998 (auch unter Berücksichtigung des sonst dargestellten Akteninhaltes) hinsichtlich ihres Inhaltes zumindest aufklärungsbedürftig.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2, wobei zu berücksichtigten war, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 Gebührengesetz in der Fassung des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 130, in Verbindung mit § 24 Abs. 3 fünfter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 genossen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 99/17/0174).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK in der vorliegenden Abgabenangelegenheit erforderlich.
Wien, am 23. April 2004
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170005.X00Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008