Norm
EO §135Rechtssatz
Haben sowohl der Pfandschuldner wie auch der Bestandnehmer in Kenntnis der Beeinträchtigung des Rechtes des Pfandgläubigers einen Bestandvertrag abgeschlossen, so kann der Bestandnehmer aus diesem Bestandvertrag zumindest dem Pfandgläubiger gegenüber keine Rechte ableiten. Pfandschuldner und Bestandnehmer sind demnach zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, weshalb der Pfandgläubiger auch begehren kann, daß die Beklagten das Mietverhältnis beenden (so schon WoBl 1990/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013508Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00532_9300000_003