Norm
EO §39 IIIARechtssatz
Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen ist. Es besteht auch für keine der Parteien mehr ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung, ob Beugestrafen zu verhängen oder zu erhöhen bzw zu ermäßigen gewesen sein könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012