Norm
ZPO §528 Abs4 KRechtssatz
Wenn ein Revisionswerber trotz Rechtsbelehrung und Ermöglichung der Nachprüfung dieser Rechtsbelehrung auf ihre Richtigkeit durch Lesen des völlig klaren Gesetzeswortlauts auf der Aufnahme eines Revisionsrekurses besteht, rechtfertigt dies die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044545Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00150_9300000_001