Norm
StGB §156Rechtssatz
Bei Prüfung im Sinne des § 156 StGB ist auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094726Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0150OS00056_9300000_004