RS OGH 1993/9/16 15Os56/93, 14Os174/92, 14Os179/95, 12Os87/97 (12Os88/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §156

Rechtssatz

Bei Prüfung im Sinne des § 156 StGB ist auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 56/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
  • 14 Os 174/92
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/92
    Vgl auch; Beisatz: Nur ein die ökonomische Gesamtsituation des Gläubigers berücksichtigender Vergleich der ihm vor und nach der Tathandlung offenstehenden Möglichkeiten, im exekutiven Wege auf das veräußerte Vermögensobjekt zu greifen, kann Maßstab der Prüfung sein, ob mit der Vermögensverfügung eine effektive Gläubigerbenachteiligung verbunden war. (T1)
  • 14 Os 179/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95
  • 12 Os 87/97
    Entscheidungstext OGH 31.07.1997 12 Os 87/97
    Beis wie T1; Beisatz: Feststellungen darüber, ob die tatbetroffenen Liegenschaftsanteile dem benachteilten im Rang nachfolgenden Gläubiger überhaupt jemals die theoretische Möglichkeit einer Befriedigung bieten konnten, sind daher unerläßlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094726

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0150OS00056_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten