Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Steht das Ausmaß des zu leistenden Entgelts nicht von Anfang an fest oder ist für den Zahlungspflichtigen nicht leicht zu ermitteln, wird der Entgeltanspruch fällig, sobald der Berechtigte binnen angemessener Frist Rechnung legt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018