Norm
ABGB §819Rechtssatz
Wird dem Eigentumserwerb von todeswegen durch Ausländer die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, dann liegt insoweit keine Einantwortung vor, Träger der Rechte und Pflichten ist nach wie vor die Verlassenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033052Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0020OB00564_9300000_001