Norm
UbG §2Rechtssatz
Die bloße Absicht des Abteilungsleiters, einen derzeit unansprechbaren Patienten zu hindern, die Anstalt zu verlassen, falls er dies versuchen sollte, stellt - solange keine diesbezügliche Anordnung an das Anstaltspersonal erfolgt - noch keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im Sinne der §§ 2 und 3 UbG dar, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters gemäß § 17 UbG ausgelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075793Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0020OB00571_9300000_001