RS OGH 1993/9/16 2Ob37/93, 2Ob71/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Der Verdienstentgang ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 37/93
  • 2 Ob 71/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 71/93
    nur: Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030680

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0020OB00037_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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