Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Der Verdienstentgang ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030680Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0020OB00037_9300000_001