RS OGH 1993/9/16 15Os118/93 (15Os127/93), 13Os170/03, 15Os96/16f

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

StGB §129 Z2

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 118/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 118/93
  • 13 Os 170/03
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 13 Os 170/03
    Vgl auch; nur: Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, dass die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend. (T1)
  • 15 Os 96/16f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 96/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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