RS OGH 1993/9/21 1Ob18/93, 6Ob610/95, 5Ob120/08w, 10Ob21/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ABGB §472
ABGB §480
GSGG 1967 §1 Abs1
GSGG allg

Rechtssatz

Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, dass die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigung zur Inanspruchnahme von fremden Grund begründen kann (sogenannte "Bringungsrechte"). Es handelt sich dabei um öffentlich - rechtlich begründete Servituten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 18/93
  • 6 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 610/95
  • 5 Ob 120/08w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 120/08w
    Ähnlich; Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. Die auf Bescheid beruhende Einräumung eines Bringungsrechts hat dingliche Wirkung. Wird ein Bringungsrecht mit einem Parteiübereinkommen begründet, so liegt insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung vor, die jedoch durch deren behördliche Genehmigung (auch) ins öffentliche Recht „transformiert" wird. (T1); Bem: Mit Darstellung der Rechtsentwicklung seit dem GSGG 1951. (T2)
  • 10 Ob 21/19i
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 21/19i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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