Index
E3R E02100000;Norm
31993R2454 ZKDV 1993 Art484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der G Gesellschaft mbH in M, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. April 2003, Zl. ZRV/0149-Z3K/02, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte im Rahmen der am 15. Februar 2000 beim Hauptzollamt Linz erfolgten Erstattungsausfuhrabfertigung für in der Ausfuhranmeldung ausgewiesene, für die Tschechische Republik als Bestimmungsland bestimmte Fleischwaren die Zahlung einer Ausfuhrerstattung. In der von der Ausfuhrzollstelle angenommenen Ausfuhranmeldung wurde u.a. in Feld 40 die Ausfertigung eines Kontrollexemplars T5, mit welchem von der Austrittszollstelle der Austritt der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erwiesen werden sollte, dokumentiert.
Mit Note vom 15. Mai 2001 teilte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin mit, dass das für die Bearbeitung des Erstattungsantrages erforderliche Original des Kontrollexemplars T5 bei dieser Behörde noch nicht eingelangt sei.
Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2001 unter Anschluss eines Beförderungspapiers sowie eines tschechischen Verzollungsnachweises um Anerkennung gleichwertiger Unterlagen. Gründe für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5 wurden in dieser Eingabe nicht geltend gemacht. In einem Telefonat vom 24. Juli 2001 wurde die Beschwerdeführerin zur Darlegung der Gründe für das Unterbleiben der Vorlage dieses Kontrollexemplars aufgefordert.
Da die Beschwerdeführerin bis dahin dieser Aufforderung nicht nachkam, wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom 18. September 2001 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2000 (eingelangt am 23. Februar 2000) auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung für die gegenständliche Lieferung ab.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 könne der Ausführer die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen bei der zuständigen Dienststelle beantragen, wenn das Kontrollexemplar T5 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt sei. Den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für das Nichteinlangen des Kontrollexemplars T5 bei der erstinstanzlichen Behörde nicht zu vertreten hätte, habe sie nicht erbracht. Ihr Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, die praktische Handhabung erfolge in der Weise, dass dem Versandschein T1 ein roter Zettel (ZA 219) aufgeklebt werde, aus dem ersichtlich sei, dass dem T1-Versandschein ein Kontrollexemplar T5 beigefügt sei. An der EU-Außengrenze werde dann vom Zollbeamten, der die Amtshandlung durchführe, das T5- Formular übernommen und an das Zollamt Salzburg/Erstattungen weitergeleitet. Auf diesen Vorgang habe die Beschwerdeführerin keinen wie immer gearteten Einfluss. Eine Nachfrage bei ihrem Kunden habe ergeben, dass alle einschlägigen Formulare bei der Zollaustrittsstelle Wullowitz abgegeben worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass dem T1-Versandschein das rote Pickerl aufgeklebt gewesen sei.
Über Anfrage der erstinstanzlichen Behörde teilte das Zollamt Wullowitz mit, dass nach dem Ergebnis einer Durchsicht der dort aufliegenden Unterlagen das Kontrollexemplar T5 bzw. der Versandschein T1 nicht zur Erteilung einer Austrittsbestätigung vorgelegt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. April 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18. September 2001 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen an Stelle des Kontrollexemplars T5 sei, dass der Ausführer die Gründe für das Nichtzurücklangen des Kontrollexemplars nicht zu vertreten habe, etwa wenn es auf dem Postweg verloren gehe. Die Berufungsausführungen, es seien sämtliche Formulare (vor allem das hier relevante Kontrollexemplar T5) ordnungsgemäß erstellt und an den Spediteur übergeben worden, seien durchaus glaubwürdig. Wie aber nunmehr bekannt geworden sei, habe der Frachtführer die Warensendung beim Austritt aus der Gemeinschaft der Ausgangszollstelle offensichtlich nicht gestellt. Eine Anfrage der erstinstanzlichen Behörde beim Zollamt Wullowitz habe nämlich ergeben, dass dort weder Aufzeichnungen über das Kontrollexemplar T5 noch über den Versandschein mit der entsprechenden Nummer existierten. Nach den ausfuhrerstattungsrechtlichen Bestimmungen, wonach die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten beträfen, dem Begünstigten zugerechnet würden (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999), habe die Beschwerdeführerin die Unterlassungshandlung des Spediteurs zu vertreten.
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin als Rechtsbehelf der zweiten Stufe am 7. Juni 2002 Administrativbeschwerde. Sie brachte vor, es treffe sie am Nichteinlangen des Formulars T5 kein Verschulden, weil dieses dem Fahrer mitgegeben worden sei und dieser es beim Verlassen des Zollgebietes abzugeben gehabt habe. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob das Formular am Postweg in Verlust geraten sei oder sonstige Umstände das Nichteinlangen beim Zollamt Salzburg/Erstattungen ausgelöst hätten.
Die Administrativbeschwerde wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen am 13. Juni 2002 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat der Region Linz, Senat I) zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 25. Juni 2002 einlangte.
Mit dem angefochtenen, vom Vorsitzenden des Zollsenates III/K (Außenstelle Klagenfurt) des Unabhängigen Finanzsenates Hofrat Dr. H als Referent erlassenen Bescheid vom 23. April 2003 wurde diese Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Schilderung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
"Gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 800/1999 ist unbeschadet der Artikel 14 und 20 die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaates durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit dem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T5 erbracht. Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen. Die Ausfuhrerstattungsverordnung bestimmt nicht ausdrücklich, wie der Ausfuhrnachweis im Falle der so genannten Direktausfuhren (vor Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft werden keine anderen Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaates berührt) - eine solche dürfte im gegenständlichen Streitfall offensichtlich vorgelegen haben - zu erbringen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 49 VO (EG) Nr. 800/1999 zur Anerkennung von gleichwertigen Unterlagen sowie des Art. 9 VO (EG) Nr. 800/1999 ist der Ausfuhrnachweis entweder mit einem Kontrollexemplar T5 oder mit einem 'einzelstaatlichen' Dokument zu erbringen. Da für Ausfuhren über einen anderen Mitgliedstaat der Austrittsnachweis zwingend mittels des Kontrollexemplars T5 zu führen ist, kann ein einzelstaatliches Dokument nur für Direktausfuhren in Frage kommen. Nach der in Österreich gepflogenen Verwaltungspraxis wird als Ausfuhrnachweis in allen Fällen, so auch für Direktausfuhren, das Kontrollexemplar T5 angesprochen und ein nur national in Verwendung stehendes Dokument nicht ausgestellt. Auch im vorliegenden Streitfall wurde zu Folge des Hinweises im Feld 40 der Ausfuhranmeldung von der Ausfuhrzollstelle ein Kontrollexemplar T5 ausgefertigt.
Ist das Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer gemäß Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999 bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger - näher bezeichneter - Unterlagen (Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlandes gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente) beantragen.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. grundsätzlich anerkennenswürdige gleichwertige Unterlagen beigebracht. Sie vermochte jedoch als Ausführerin nicht dazulegen, dass das mit dem Austrittsvermerk der Ausgangszollstelle versehene Kontrollexemplar T5 nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen zurückgelangt ist. Dem Ausführer - oder den Personen, denen er sich für die Ausfuhrhandlungen bedient - darf an der fehlenden ordnungsgemäßen Ausfuhrbestätigung kein Verschulden treffen. Er hat nachzuweisen, dass er das Unterlassen der Austrittsbestätigung nicht oder leicht fahrlässig zu vertreten hat. Die Vorschrift des Art. 486 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ZK-DVO), wonach das Kontrollexemplar T5 nachträglich ausgestellt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass diese Unterlassung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, war analog anzuwenden. Mit dem Hinweis, die Bf. treffe kein Verschulden, weil dem Frachtführer sämtliche Papiere mit dem Auftrag der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung übergeben worden wären, konnte sie sohin nichts gewinnen. Sie musste sich nämlich auch die Kenntnis oder die infolge grober Fahrlässigkeit fehlende Kenntnis derjenigen Personen zurechnen lassen, derer sie sich bei der Erfüllung ihrer gegenüber den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden Verpflichtungen bedient hat. Die Bf. ist als Erstattungsantragsteller und Ausführer gegenüber dem Erstattungsamt aufgetreten. Es lag in ihrem Verantwortungs- und Pflichtenbereich, dafür zu sorgen, dass der Austritt der Erzeugnisse, für welche Ausfuhrerstattung begehrt wird, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in der rechtlich vorgesehenen Weise nachgewiesen wird. Dies hatte grundsätzlich mittels des Kontrollexemplars T5 - allenfalls durch ein gesondertes nationales Dokument - zu erfolgen. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erweist sich auch nicht als unnötiger Formalismus, weil gerade bei Ausfuhrerstattungen die gesteigerte Gefahr von Missbräuchen besteht. Daher ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Verordnungsgeber die Ausfuhrerstattung grundsätzlich von einer gerade eben auch marktordnungsrechtlich überwachten, mit einer erhöhten Kontrolldichte verbundenen Ausfuhr abhängig macht. Die Möglichkeit, dass ein von der Austrittszollstelle Wullowitz entsprechend bestätigtes Kontrollexemplar T5 am Rückweg im Postlauf verloren gegangen war, war auf Grund des Umstandes, dass weder die Vorlage des Kontrollexemplars T5 noch die des Versandscheines T1 bei der Austrittszollstelle registriert wurden, mit höchster Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Frachtführer die Vorlage des Kontrollexemplars T5 beim Ausgangszollamt unterlassen hatte.
Die Beweislast, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und die hiefür notwendigen Beweise zu erbringen, trifft denjenigen, der eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nimmt. Das Verfahren der Gewährung der Ausfuhrerstattung ist ein reines Antragsverfahren. Es hat das Ziel, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, die als Subventionen anzusehen sind. Sie stellen daher zweifelsfrei Begünstigungen dar. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung zu Folge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in Bereichen vertreten, in denen die Begünstigungen antragsgebunden sind (z.B. bezüglich Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO: VwGH 18.6.1993, 91/17/0041, bezüglich Nachsicht gem. § 236 BAO: VwGH 8.9.1992, 88/14/0103).
Es wäre demnach für die Anerkennung von einem Austrittsnachweis gleichwertig gestellten Unterlagen bei der Bf. gelegen gewesen zu erweisen, dass im streitgegenständlichen Fall das Kontrollexemplar T5 nicht aus von ihr als Ausführer zu vertretenden Gründen nicht an das Zollamt Salzburg/Erstattung zurückgelangt ist.
Es war aus den dargestellten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung für den gegenständlichen Export sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften verletzt.
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Frage der Zuständigkeit:
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, aus der Berufungsentscheidung sei nicht ersichtlich, inwieweit der "Unabhängige Finanzsenat in Klagenfurt" für die gegenständliche Rechtssache zuständig sein solle. Vorsichtshalber werde die Zuständigkeit dieses Finanzsenates bestritten, weil anzunehmen sei, dass ein Senat am Sitz der Finanzlandesdirektion Oberösterreich zuständig sei.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
§ 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 11 Abs. 1 und § 23 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002 (im Folgenden: UFSG), lauten:
"§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.
(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.
(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
...
§ 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
...
§ 11. (1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.
...
§ 23. Der Präsident hat bis zum 1. Jänner 2003 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt."
§ 270 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, sieht vor, dass anlässlich der Vorlage oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages der Vorsitzende des zuständigen Berufungssenates des UFS für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied oder sich selbst zum Referenten zu bestellen hat.
§ 85c Abs. 1, 2, 3, 4 und 8 sowie § 120 Abs. 1h des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (im Folgenden ZollR-DG), in der Fassung des Art. III des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, lauten:
"§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. ...
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur
Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende
sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt
jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der
Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches
Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.
...
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
...
§ 120. ...
...
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; ..."
Am 11. Februar 2003 wurde gemäß § 23 UFSG von der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates eine geänderte vorläufige Geschäftsverteilung erlassen. Diese sieht im Rahmen der "Grundsätze Geschäftsbereich Zoll (Zollämter)" (Seite 55 dieser Geschäftsverteilung) die Bildung von vier Zollsenaten, darunter den Zoll-Senat 3 in Klagenfurt, vor.
Unter Z 1 der Übergangsbestimmungen zu diesem Titel findet sich auf den Seiten 57 und 58 dieser Geschäftsverteilung die Anordnung, wonach jene Beschwerden, die mit Inkrafttreten der §§ 85c und 85e des ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 noch nicht entschieden waren und die deshalb vom Berufungssenat I der Region Linz an den UFS abgegeben wurden, in die Zuständigkeit des Zoll-Senates 3 (K) fallen.
Auf Seite 225 dieser Geschäftsverteilung findet sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Zoll-Senates 3 (K) die Regelung, wonach Hofrat Dr. H, Außenstelle Klagenfurt, Vorsitzender dieses Senates ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bestehen beim Verwaltungsgerichtshof zunächst keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde (des Unabhängigen Finanzsenates). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 1. Jänner 2003 bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I der Region Linz) anhängige Administrativbeschwerde ist gemäß § 120 Abs. 1h ZollR-DG mit diesem Datum auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Auch eine Verletzung der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere die Übergangsbestimmung Z 1 der Grundsätze für den Geschäftsbereich Zoll (Zollämter)). Innerhalb des Zoll-Senates 3 (K), Kanzleiaußenstelle Klagenfurt, ist dessen Vorsitzender vorliegendenfalls zulässigerweise gemäß § 85c Abs. 3 erster Satz Zollrechts-DG als Referent namens des Berufungssenates tätig geworden.
II. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs. 2 lit. a, sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, lauten (auszugsweise):
"Artikel 7
(1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
...
Artikel 8
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht.
...
Artikel 9
...
(2) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf der Strasse, dem Binnenwasserweg oder der Schiene gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Ist das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, dürfen die betreffenden Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt nur zur Durchfuhr für höchstens 28 Tage wieder in dieses Gebiet verbracht werden. ...
...
Artikel 49
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
...
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
...
(3) Ist das Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.
Zu den vorzulegenden Belegen gehören:
a) wenn das Kontrollexemplar oder das einzelstaatliche
Dokument ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, dass die
Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:
- Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
und
- ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis
der Zollstelle eines Drittlands gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente.
...
Für die Anwendung dieses Absatzes ist eine Bescheinigung der Ausgangsstelle, aus der hervorgeht, dass das Kontrollexemplar T 5 ordnungsgemäß vorgelegt worden ist und in der die Nummer des Kontrollexemplars T 5 und die Stelle, die das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aufgeführt sind, dem ursprünglichen Kontrollexemplar T 5 gleichwertig.
..."
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Ausführen stand die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung vor der Novellierung der erstgenannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000, ABl. Nr. L 188 vom 26. Juli 2000, in Geltung. Art. 482 Abs. 1 und 4, Art. 483, Art. 484 sowie Art. 486 der erstgenannten Verordnung in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):
"Artikel 482
(1) Werden die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen Versandverfahren befördert, so stellt die Abgangsstelle das Kontrollexemplar T5 aus. Die Abgangsstelle behält eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5. Das Original des Kontrollexemplars T5 begleitet die Waren mindestens bis zu der Stelle, bei der die Kontrolle der Verwendung und/oder der Bestimmung durchgeführt wurde unter denselben Voraussetzungen wie das für das verwendete Versandverfahren ausgestellte Papier.
...
(4) Die Waren und die Originale der Kontrollexemplare T5 müssen vom Beteiligten bei der Bestimmungsstelle gestellt bzw. vorgelegt werden.
...
Artikel 483
(1) Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung oder lässt auf eigene Verantwortung diese Überwachung vornehmen.
(2) Die Bestimmungsstelle muss gegebenenfalls durch Einbehaltung einer Durchschrift einen Nachweis für die ihr vorgelegten Kontrollexemplare T5 und der durchgeführten Überwachung aufbewahren.
(3) Ungeachtet der Vorschriften von Artikel 485 ist das Original des Kontrollexemplars T5 unverzüglich an die in dem Feld 'Zurücksenden an' vermerkte Anschrift nach Erledigung aller erforderlichen Förmlichkeiten zu senden, nachdem es von der Bestimmungsstelle mit dem entsprechenden Vermerk versehen worden ist.
Artikel 484
Eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Kontrollexemplar T5 gestellt hat. Die Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.
...
Artikel 486
(1) Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt:
-
dass die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass diese Unterlassung nicht auf gewöhnlicher Fahrlässigkeit beruht;
- dass der Beteiligte den Nachweis erbringt, dass das
Kontrollexemplar T5 sich auf die Waren bezieht, für die die
Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind;
- dass der Beteiligte die für die Ausstellung des
genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt;
- dass den zuständigen Behörden der hinreichende
Nachweis dafür erbracht wird, dass die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 auf Grund des gegebenenfalls angewandten Versandverfahrens, des zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung nicht zur Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile führen kann.
(2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar T5 mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift zu versehen:
...
Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen.
(3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T5 darf den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, dass die in dem Papier bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vorgesehen oder vorgeschrieben ist.
(4) Duplikate des Kontrollexemplars T5, Auszüge des Kontrollexemplars T5, Ergänzungsblätter T5 bis und Ladelisten T5 können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Das Duplikat muss in großen, roten Buchstaben das Wort 'DUPLIKATA' sowie den Stempel der das Duplikat ausstellenden Behörden und die Unterschrift des zuständigen Beamten enthalten."
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 wurde u.a. Art. 486 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 aufgehoben und der genannten Verordnung ein Art. 912f eingefügt. Dessen Abs. 1 enthält dem bisherigen Art. 486 Abs. 1 vergleichbare Regelungen.
Sein Abs. 2 und 3 lauten auszugsweise:
"(2) Bei Verlust des Originals eines Kontrollexemplars T5 oder von Auszügen aus Kontrollexemplaren T5 kann die Stelle, die diese Originale ausgestellt hat, auf Antrag des Beteiligten Duplikate dieser Papiere ausstellen. ...
(3) Nachträglich ausgestellte Kontrollexemplare T5 sowie Duplikate von Kontrollexemplaren T5 dürfen den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, dass die in den Papieren bezeichneten Waren der in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden."
Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass das Kontrollexemplar T5, mit welchem in Österreich auch bei Direktausfuhren das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nachzuweisen ist, nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangt ist. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen vorlagen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das Nichteinlangen des Kontrollexemplars T5 bei der erstinstanzlichen Behörde auf Gründe zurückzuführen gewesen wäre, welche von der Beschwerdeführerin nicht im Verständnis des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu vertreten waren.
Anders als die belangte Behörde meint, ist die Bestimmung des Art. 486 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bzw. jene des Art. 912f Abs. 1 eben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 für die Prüfung der hier maßgeblichen Frage, ob gleichwertige Unterlagen im Verständnis des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 anzuerkennen sind, ohne Bedeutung. Insbesondere kommt eine analoge Heranziehung des letzten Satzteils des Art. 486 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in seiner Fassung vor der Novellierung durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 bzw. ihres Art. 912f Abs. 1 erster Gedankenstrich in seiner Fassung danach im Bereich der Anwendung des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht in Betracht.
Dies folgt hier auch schon daraus, dass kein Fall der Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars T5 vorliegt.
Ebenso wenig war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob - allenfalls - die dafür zuständigen (nicht mit der erstinstanzlichen Behörde identen) Zollbehörden berechtigt oder (über Antrag der Beschwerdeführerin) verpflichtet gewesen wären, Duplikate des Kontrollexemplars T5 nach Art. 486 Abs. 4 bzw. nach Art. 912f Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in ihrer Fassung vor bzw. nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 auszustellen bzw. ob solche Duplikate von der Bestimmungsstelle mit einem Sichtvermerk versehen hätten werden dürfen (vgl. hiezu Art. 486 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung vor dem 1. Juli 2000 bzw. Art. 912f Abs. 3 derselben Verordnung in der Fassung nach diesem Zeitpunkt). Nichts anderes gilt in Ansehung der Frage, welche Folgen die Ausstellung einer solchen (mit dem Sichtvermerk der Bestimmungsstelle versehenen) Kopie für die Entscheidung über den Erstattungsantrag hätte. Die Ausstellung derartiger Duplikate hat die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls bei den zuständigen Zollbehörden nach der Aktenlage nicht beantragt.
Diese Erwägungen vorausgesetzt ist dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegen zu halten:
Die Beschwerdeführerin geht zunächst offenbar davon aus, das Kontrollexemplar T5 sei auf dem Weg zwischen der Zollaustrittsstelle und der erstinstanzlichen Behörde verloren gegangen. Sie wiederholt in diesem Zusammenhang ihr schon in der Berufung erstattetes Vorbringen und führt sodann aus, sie müsse auf Grund der dargelegten Umstände davon ausgehen, dass der Fahrer tatsächlich das Kontrollexemplar T5 in Wullowitz abgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, der Nachweis einer Abgabe des Kontrollexemplars T5 an dieser Austrittszollstelle sei nicht erbracht worden, nicht zu erschüttern. Die belangte Behörde hat ihre diesbezügliche Beweiswürdigung zutreffend auf die Auskunft des Zollamtes Wullowitz gestützt, wonach dort weder die Vorlage des Kontrollexemplars T5 noch die des Versandscheines T1 registriert worden sei. Dieser - im Übrigen schon in der Berufungsvorentscheidung verwendeten - Argumentation ist die Beschwerdeführerin in ihrer Administrativbeschwerde auch gar nicht entgegen getreten, hat sie doch dort ausgeführt, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob das Formular am Postweg in Verlust geraten sei oder sonstige Umstände Ursache des Nichteinlangens beim Zollamt Salzburg/Erstattungen gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, auch eine allfällige Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5 durch den Lenker des gegenständlichen Transportes bei der Ausgangszollstelle sei ein von ihr nicht zu vertretender Grund. Sie habe nämlich alles in ihrer Macht Stehende getan, damit das Kontrollexemplar in die Hände der Zollbehörde gelange. Insbesondere habe sie den Fahrer ausdrücklich angewiesen, das Dokument abzugeben, ein rotes Pickerl an den Zollpapieren angebracht, welches auch in tschechischer Sprache den Hinweis enthalte, dass dieses Papier bei der Zollbehörde abzugeben sei. Der Fahrer sei auch nicht als ihr Erfüllungsgehilfe zu werten, weil Übergabsort für die gegenständliche Lieferung der Sitz der Beschwerdeführerin gewesen und der Transport von ihrem Abnehmer organisiert worden sei. Der Fahrer stehe in keinem Vertragsverhältnis zu ihr.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mit "zu vertretenden Gründen" offenkundig eine Abgrenzung zwischen vom Ausführer kontrollierbaren bzw. von ihm nicht mehr kontrollierbaren Risikosphären vornimmt. Dies zeigt sich deutlich an der englischsprachigen Fassung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung, in welcher es heißt:
"3. Where the T5 control copy or, where appropriate, the national document proving exit from the customs territory of the Community is not returned to the office of departure or the central body within three months of issue owing to circumstances beyond the control of the exporter, the latter may submit to the competent agency a reasoned request that other documents be deemed equivalent."
In Ansehung der Abgrenzung dieser Risikosphären kommt es aber nicht darauf an, ob der Fahrer (etwa im Verständnis des § 1313a ABGB) als Erfüllungsgehilfe der Beschwerdeführerin zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen aufzufassen war. Maßgebend ist allein der von der belangten Behörde zutreffend erkannte Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dieses Fahrers zur Erfüllung ihrer gegenüber den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden Verpflichtungen (insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage des Exemplars T5 bei der Ausgangskontrollstelle) bedient hat.
Das Verhalten dieses Fahrers, der jedenfalls insoweit im Auftrag der Beschwerdeführerin handelte, lag auch innerhalb der von ihr kontrollierbaren Sphäre (war also nicht "beyond the control of the exporter"). Eine Kontrolle des Fahrers, sei es in Form des Abverlangens einer Rückmeldung oder einer Bescheinigung nach Art. 484 ZK-DVO von ihm, sei es im Wege einer Nachfrage beim Ausgangszollamt, ob die Ware gestellt und das Formular T5 abgegeben wurde, lag durchaus in der Disposition der Beschwerdeführerin. Ebenso stand es ihr frei, entsprechende Haftungsvereinbarungen bei Unterlassung der aufgetragenen Vorgangsweise mit dem Frachtführer zu treffen.
Aus diesen Gründen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt nachzuweisen, dass das Nichteinlangen des Kontrollexemplars T5 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen von ihr nicht zu vertreten sei.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren beruht auf einem Rechenfehler.
Wien, am 23. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170207.X00Im RIS seit
15.06.2004