RS OGH 1993/9/21 4Ob89/93, 4Ob1042/95, 4Ob1093/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Die Gegenüberstellung von Tausenderpreisen in der "A & W Mediainformation" ist ein Preisvergleich, der zwar die Preise zweier infolge verschiedener Reichweite nur zum Teil gleicher Produkte vergleicht, diese Ungleichheit aber offenlegt, so daß eine Irreführung ausgeschlossen ist. Solche Preisvergleiche sind zulässig, weil wahre, sachliche, nicht irreführende Werbevergleiche weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG verstoßen. Selbst wer die "Mediainformation" nur flüchtig betrachtet und kein Fachmann ist, wird nämlich durch die Gegenüberstellung nicht darüber irregeführt, daß er mit einem Inserat in "A & W" einen weiteren Leserkreis erreicht, der sich nur zum Teil mit dem der "Kraftfahrzeug-Wirtschaft" deckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 89/93
  • 4 Ob 1042/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1042/95
    Vgl auch; Beisatz: Vergleichende Angaben über eine bestimmte Eigenschaft ungleicher Produkte (hier: über die Belastbarkeit von Gipskartonplatten einerseits und von Gipsfaserplatten andererseits) sind schon deshalb irreführend, weil damit vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird. In einem solchen Fall muß aber die Ungleichheit offengelegt werden. (T1)
  • 4 Ob 1093/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1093/95
    Auch; Beisatz: Wahre, sachliche und nicht irreführende Werbevergleiche verstoßen weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG. Werbeaussagen, die die Preise von nur zum Teil gleichen Waren vergleichen, sind zulässig, wenn die Ungleichheit offengelegt wird. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077975

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00089_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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