Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Die Gegenüberstellung von Tausenderpreisen in der "A & W Mediainformation" ist ein Preisvergleich, der zwar die Preise zweier infolge verschiedener Reichweite nur zum Teil gleicher Produkte vergleicht, diese Ungleichheit aber offenlegt, so daß eine Irreführung ausgeschlossen ist. Solche Preisvergleiche sind zulässig, weil wahre, sachliche, nicht irreführende Werbevergleiche weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG verstoßen. Selbst wer die "Mediainformation" nur flüchtig betrachtet und kein Fachmann ist, wird nämlich durch die Gegenüberstellung nicht darüber irregeführt, daß er mit einem Inserat in "A & W" einen weiteren Leserkreis erreicht, der sich nur zum Teil mit dem der "Kraftfahrzeug-Wirtschaft" deckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077975Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00089_9300000_001