RS OGH 1993/9/21 10Ob505/93, 4Ob556/94, 3Ob528/95, 3Ob1574/95, 7Ob2337/96v, 3Ob250/97d, 1Ob115/98p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

EO §291b
EO §292b
ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 Ob 505/93
  • 4 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
    Veröff: SZ 67/162
  • 3 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 528/95
  • 3 Ob 1574/95
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 1574/95
  • 7 Ob 2337/96v
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
    Auch
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Auch; nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen. (T1)
    Beisatz: Wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. (T2)
  • 2 Ob 258/98z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 122/99a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 233/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
    Auch; nur T1; Beisatz: Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden. (T3)
  • 3 Ob 4/03i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 4/03i
  • 6 Ob 284/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 284/02m
    Vgl
  • 5 Ob 48/04a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 48/04a
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 134/05z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 134/05z
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Vgl auch; Beisatz: Hiebei scheidet jedoch eine genaue Berechnung aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4)
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
  • 6 Ob 184/06m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
    Auch; Beisatz: Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. (T6)
  • 2 Ob 187/05x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 187/05x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach § 291b Abs 2 EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben. (T7)
  • 1 Ob 42/07v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 42/07v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält. (T8)
    Beisatz: Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt. (T9)
  • 6 Ob 35/09d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
  • 3 Ob 10/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 10/09f
    nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. (T10)
    Veröff: SZ 2009/51
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T11)
    Bem: Siehe RS0125931. (T12)
    Veröff: SZ 2010/48
  • 2 Ob 82/12s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 82/12s
    Auch; Auch Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch
  • 9 Ob 61/15h
    Entscheidungstext OGH 21.01.2016 9 Ob 61/15h
    Beisatz: Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. (T13)
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
    Auch
  • 8 Ob 75/17p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 75/17p
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. (T14)
    Beisatz: Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden. (T15)
  • 10 Ob 26/18y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 26/18y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen. (T16)
    Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T17)
  • 9 Ob 41/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 41/18x
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Auch; Beis wie T15
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
  • 3 Ob 123/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
    Vgl; Beis wie T15

Schlagworte

Unterhaltsexistenzminimum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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