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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des CK in Wien, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. September 2003, Zl. UVS- 05/K/20/6791/2003/1, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich einer näher genannten Telekommunikations-Dienstleistungs OEG, zu verantworten, dass diese dem Verlangen des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Oktober 2002, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem die Zulassungsbesitzerin das dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug überlassen gehabt habe, das am 3. Juli 2002 zu einer näher angeführten Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einem näher umschriebenen Ort in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil die am 29. Oktober 2002 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1a des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht, nicht nach den erwähnten Bestimmungen bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2000, regelt die Auskunftspflicht in seinem § 1a in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 dahin, dass der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu erteilen hat, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Übertretungen des § 1a leg. cit. sind nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 28/2000 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 210,-- zu bestrafen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer u. a. geltend, die gegenständliche Anfrage im Sinne des § 1a des Wiener Parkometergesetzes sei an ihn persönlich, nicht jedoch an die Zulassungsbesitzerin, die genannte OEG, gerichtet gewesen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1. Oktober 2002 ist an "Frau/Herrn/Firma" (Name des Beschwerdeführers) "Telekommunikations-" (es folgt auf diesen Wortteil sogleich die Anschrift) gerichtet und enthält nach der Anrede "Sehr geehrte Frau!/Sehr geehrter Herr!" die Wendung: "Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 1a des Parkometergesetzes
....".
Ist die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gerichtet und ist dieser - wie im Beschwerdefall - nicht eine physische Person, sondern etwa eine OEG, so ist die OEG als Empfängerin zu bezeichnen (vgl. zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG mit Bezug auf juristische Personen etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0018, mwN).
Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage jedoch an den Beschwerdeführer (wie oben dargestellt unter Beifügung eines Wortteiles, offenkundig betreffend einen Unternehmensgegenstand) und nicht an die OEG gerichtet. Der Beschwerdeführer war daher nicht zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet und durfte auch nicht wegen einer unrichtigen Auskunft bestraft werden (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170324.X00Im RIS seit
22.06.2004